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Frage & Antwort
"Honig mit Gewürzen" – ist dies zulässig?
 
Frage: Im Dezemberheft hatte Dr. Friedgard Schaper eine Mischung von Honig und Gewürzen vorgestellt und auf dem Etikett die Formulierung gewählt „Honig mit Gewürzen“. Leser fragten daraufhin an, ob dies nach der Honigverordnung denn zulässig sei, da dem Honig doch nichts zugefügt werden dürfe.

Antwort: Richtig, in der Honigverordnung von 2004 steht: „Honig dürfen keine anderen Stoffe als Honig zugesetzt werden …“ Damit wird zweierlei festgelegt:
1. Einem Honig darf anderer Honig zugesetzt werden. Es dürfen also verschiedene Honigpartien gemischt werden.
2. Andere Zugaben dürfen nicht beigemischt werden.

Damit soll eine Verfälschung von Honig ausgeschlossen werden. Denkbar wäre z.B. der Zusatz von Wasser bei sehr trockenem Honig oder Zuckersirup zu Honig, um den Honig „zu verlängern“, ferner künstliches Aroma zu mild-aromatischen Sorten usw. Alle solchen „Varianten“ sind kein echter Honig mehr und dürfen nicht als Honig bezeichnet werden.
Der Honig der erwähnten „Weihnachts-Mischung“ war unverfälschter Honig gemäß der Definition der Honigverordnung. Auf dem Glas wurde angegeben: Honig mit Gewürzen.
Ist das nun erlaubt? Hierzu ist die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung von 1984 zu befragen; sie „gilt für die Kennzeichnung von Lebensmitteln in Fertigpackungen ..., die dazu bestimmt sind, an Verbraucher abgegeben zu werden“. Paragraph 3 schreibt bestimmte Kennzeichnungselemente wie Verkehrsbezeichnung (Honig), Name und Anschrift des Herstellers, Mindesthaltbarkeitsdatum usw. auf dem Etikett vor.
In § 4 heißt es: „Die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels ist die in Rechtsvorschriften festgelegte Bezeichnung, bei deren Fehlen
1. die nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung (Anmerkung: Die Honigverordnung nennt „Honig“, „Blütenhonig“, „Honigtauhonig“ u.a.) oder 2. eine Beschreibung des Lebensmittels …, die es dem Verbraucher ermöglicht, die Art des Lebensmittels zu erkennen und es von verwechselbaren Erzeugnissen zu unterscheiden.“

Da es für Honig, dem Gewürze zugegeben werden, keine allgemeine Verkehrsbezeichnung gibt, trifft der angeführte Satz 2 zu. Das Produkt wurde daher als „Honig mit Gewürzen“ beschrieben. Diese Beschreibung ermöglicht es dem Verbraucher, die Art des Lebensmittels eindeutig zu erkennen. Nicht zulässig wäre dagegen „Gewürzhonig“ – hier könnte der Verbraucher annehmen, dass es sich um Honig handelt, der von Gewürz-Pflanzen stammt.
Noch ein Wort zu den Angaben der Zutaten, die ebenfalls in der Lebensmittelkennzeichnungs-Verordnung geregelt sind. Darin ist ausgeführt, dass die Zutaten in absteigender Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile aufzuzählen sind, wobei das Wort „Zutaten“ auf dem Etikett erscheinen muss. Nicht erforderlich ist die Aufzählung der Einzelzutaten, wenn der Anteil der zusammengesetzten Zutaten weniger als 2 % des Enderzeugnisses beträgt und aus Gewürzmischungen besteht. Bei über 2 % Zutatenanteil – was bei Honig mit Gewürzen aus Geschmacksgründen allerdings nicht in Frage kommt – müssen die Gewichtsmengen der Einzelzutaten in Prozent angegeben werden. Dies wäre z.B. der Fall bei der Bezeichnung „Nüsse in Honig“.

Das Fazit:
- Die Bezeichnung „Honig mit Gewürzen“ ist erlaubt.
- Bei einer Mischung von 1 kg Honig zum Beispiel mit 1 g Zimt und 2 g Vanille kann es heißen: „Honig mit Gewürzen“.
- Eine ausführliche Deklaration „Honig mit 0,3 % Gewürzen (Vanille, Zimt)“ wäre aber auch möglich.
Die vollständige Honigverordnung wie auch die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung können im Internet abgerufen werden.

Dr. Friedgard Schaper
Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau, Fachzentrum Bienen
An der Steige 15, 97209 Veitshöchheim

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